Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der BeSafe Thekenschutz GmbH
1. Allgemeines
1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
1.2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen außerdem auch, wenn bei fortgeführten Geschäftsbeziehungen kein erneuter Hinweis auf die ausschließliche Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen erfolgt.
1.3. Abweichende Vereinbarungen, nachträgliche Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.
1.5. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.
1.6. Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche im Sinne von § 284 BGB gemeint.
1.7. Es wird gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB verzichtet.
1.8. „Bitte beachten Sie, dass wir mit unserer „Checkliste für ein Hygienekonzept“ lediglich einen Service für unsere Kunden bereitstellen. Das Konzept erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch stellt es eine medizinische Beratung dar oder kann eine solche ersetzen. Für einen Schutz vor Infektionskrankheiten sind viele Faktoren von Bedeutung, die nur im Rahmen einer fachmännischen Beratung angemessen berücksichtig werden können.“
2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte
2.1. Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.2. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN- oder sonstige betrieblichen oder überbetrieblichen Normen und weitere Muster, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar. An den oben genannten Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3. Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrags.
2.4. Eine Garantie gilt nur dann von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
3. Angebote, Auftragsbestätigungen
3.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar. Der Kunde ist 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage- nach Zugang seiner Bestellung an seine Bestellung gebunden, sofern er nicht regelmäßig mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
3.2. Der Vertrag kommt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform zustande. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt. Bei Lieferung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann eine Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.
3.3. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen oder Haftung.
3.4. Wir sind lediglich dazu verpflichtet aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
3.5. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur nach Gattung bestimmten Sache.
3.6. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko“.
3.7. Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Fall des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 20% des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 20% der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Preise
4.1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager in EURO zuzüglich Verpackung, der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Fracht, Steuern, Versicherungen, Zoll und anderer Gebühren oder öffentlichen Abgaben für die Lieferung und Leistung z.B. bei Lieferung in andere Länder.
4.2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate und treten nach Vertragsschluss unvorhersehbar tarifliche Lohnerhöhungen ein oder ändern sich die Preise von Vorlieferanten nach Vertragsschluss unvorhersehbar und beeinflusst dies unmittelbar oder mittelbar unsere Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten bzw. die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen, sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf unsere Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich die genannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
5. Zahlungen
5.1. Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen gesonderter Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden.
5.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Käufer in Zahlungsverzug. Bei Zahlungseingang innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir ein Skonto von 2%.
5.3 Der Zinssatz während des Zahlungsverzuges beträgt 9%-Punkte über dem Basiszinssatz. Zudem sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, eine Schadenpauschale in Höhe von 40 € geltend zu machen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.4 Ratenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
Die Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Die Annahme eines Wechsels als auch eines Schecks gilt nur als Zahlung erfüllungshalber. Für den Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel hat der Käufer die Einziehungs- und Diskontspesen zu tragen.
5.5 Ein Zurück- und Aufrechnungsrecht stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur insoweit möglich, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Uns obliegt ausschließlich die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6. Lieferung und Versand
6.1 Verbindliche Liefertermine- und fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen bemühen wir uns, diese nach Kräften einzuhalten.
6.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind.
6.3 Wir sind zu Teillieferungen und entsprechenden Teilrechnungen befugt.
6.4 Versand und Aufbewahrung ab mitgeteilter Versandbereitschaft erfolgen stets, auch bei frachtfreier Lieferung, für Rechnung und Gefahr des Käufers, d.h. „ab Werk“. Transportversicherungen und sonstige Versicherungen werden von uns nur auf schriftlichen Wunsch und zu Lasten des Käufers abgeschlossen. Bei Fehlen besonderer Vereinbarung sind, unter Ausschluss unserer Haftung, der Versandweg, die Transportmittel und die Verpackungsart unserer Wahl vorbehalten.
6.5 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Stattdessen können wir nach unserer Wahl die Lieferung vom Ausgleich älterer Forderungen, der Leistung von Sicherheiten oder Barvorauszahlungen abhängig machen. Erst ab Erfüllung dieser Bedingungen berechnen sich fest vereinbarte Lieferfristen und Termine.
6.6 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Käufer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens -soweit nicht unangemessen- 2 Wochen setzen. Verstreicht diese fruchtlos, ist bestehen etwaige Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung- gleich aus welchen Grund- nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9.
6.7 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und Qualität aus unserer Liefer- und Leistungsvereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unseren vorstehenden Informationspflichten nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen -z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden- und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt wurden.
6.8 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund der Ereignisse nach Ziffer 6.7 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
6.9 Die Regelung des 6.8 gilt entsprechend, wenn aus den in 6.7 genannten Gründen, auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
6.10 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Der vom Käufer an uns zu zahlende Schadensersatz beträgt 30% vom Kaufpreis, wobei es dem Vertragspartner vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Uns ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Im Fall des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6.11 Falls der Käufer eine bereits durch uns bestätigte Bestellung storniert, können wir 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
6.12 Der Käufer hat die von ihm beizustellenden Teile frei unserem Werk und unbelastet von Rechten Dritter zu liefern. Für ihre Beschaffenheit und Eignung haftet er allein unter Ausschluss jeglicher Prüfungspflicht durch uns. Für Lieferungen, die im speziellen Auftrag hergestellt werden, gelten zusätzlich die ergänzenden Lieferbedingungen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – früherer, gegenwärtiger und auch künftig entstehender Forderungen – gleichwie aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Verkäufers trägt der Käufer, auch wenn wir Erstattungsansprüche gegen Dritte erwerben. Wir können diese selbst einziehen oder diese dem Käufer nach seiner Zahlung an uns abtreten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die von uns gelieferten Waren zu veräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle Forderungen gegen Dritte in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer zur Sicherheit an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt bereits im Voraus. Wir nehmen die Abtretung an.
7.8 Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Käufer um mehr als 10%, so haben wir auf Verlangen des Käufers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
8. Gewährleistung
8.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind vom Kunden spätestens zehn Tage nach Entdeckung zu rügen, wobei für die Rechtzeitigkeit der Eingang der Mängelrüge bei uns maßgeblich ist. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen zu übersenden. Der Käufer verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht fristgerecht nachkommt. Dies gilt nicht für den Fall vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478,479 BGB) bleiben unberührt.
8.2 Wir leisten keine Gewähr für die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Käufer angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein ihm, unsere Produkte auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.
8.3 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Wird unsererseits aufgrund eines Warenmusters verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigten nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, im Fall der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478,479 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305 b BGB bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkzeugen oder sonstigen schadensverursachenden Einflüssen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
8.6 Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB, wenn der Kunden die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
8.7 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer uns zur Geltendmachung seiner Rechte eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir behalten uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Hat der Käufer die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so haften wir nicht für die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Ware oder des Einbaus der nachgelieferten Ersatzware.
8.8 Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
9. Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
9.1 Im Fall unserer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz gilt folgendes:
9.1.1 Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruhen die Ansprüche auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.1.2 Sofern wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine Pflicht verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut – und kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Ziffer 9.1.1. vorliegt – ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.1.3 Soweit unter den Ziffern 9.1.1. und 9.1.2. nichts anderes bestimmt ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch, soweit gegen uns als Lieferanten Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB geltend gemacht werden.
9.2 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziffer 9.1. gelten auch für sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
9.3 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziffer 9.1. gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
9.4 Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 9.1. bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Diese Ziffer gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Frankfurt am Main.
10.2 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Firmensitzgericht zu verklagen.
10.3 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch für die Ausfuhr und sonstige Geschäfte mit Auslandsbeziehungen sowie deren Abwicklung gelten ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland sowie die Handelsklauseln und Bräuche am Sitz unseres Unternehmens, wie es zwischen deutschen Inländern im Inland gilt, also unter Ausschluss von Bestimmungen über den internationalen Warenkauf. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
10.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt und wirksam ist.
Stand April 2020